Zusammengestellt vom Ortsheimatpfleger Arnold Plesse.
Bearbeitungsstand: 07.03.2010

Fotos und Text (soweit nicht anders angegeben): agp

Bernd Rahders hat in der gedruckten Chronik-Fassung beispielhaft die ausführliche Geschichte eines Hofes in Freschluneberg/Westerbeverstedt geschrieben.
Im Staatsarchiv Stade ist eine Liste der Bauernhöfe aus der Erbhöferolle von 1935 aufbewahrt.
Das Meierrecht regelt die Verhältnisse der Bauern seit dem 12. Jahrhundert.
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Hühnkens Hof

"Unser Hof" - Rahders/Hühnken, Freschluneberg

Lange Straße 22

Balken
"Herr Jesu las doch dich durch mein geben bewehgen komm
selber in mein Haus und bringe mir deinen Seegen"

Balken aus dem alten 1729 gebauten Haus, das 1954 größer neugebaut wurde.
Balken


Plan des Hauses
Für die Schule hat Agnes Schmonsees (geb. Rahders) den Plan des Hauses gezeichnet und Bernd Rahders hat die Geschichte der Rahders-Familie nachgezeichnet.



Bauernhöfe in Westerbeverstedt und Freschluneberg / 1935


Im September 1933 wurde das "Reichserbhofgesetz" von der NS-Regierung erlassen. "Es ist Ausdruck der nationalsozialistischen Blut-und-Boden-Ideologie. Es diente der Bindung verarmter Bauern und der Landvolkbewegung an den nationalsozialistischen Staat.
Durch das Gesetz wurden rund 35 % der land- und forstwirtschaftlichen Besitzungen im Deutschen Reich zu "Erbhöfen" erklärt. Gesetzlich fixiert waren diese als "… der unveräußerliche und unbelastbare, unteilbar auf den Anerben übergehende land- und forstwirtschaftliche Besitz eines Bauern …". Die Größe des Hofes musste mindestens 7,5 ha betragen und durfte 125 ha nicht überschreiten. Der Erbhofeigentümer wurde per Gesetz als Bauer, alle anderen als Landwirte bezeichnet.
Der § 13 besagte: "… Bauer kann nur sein, wer deutschen oder stammesgleichen Blutes ist. Deutschen oder stammesgleichen Blutes ist nicht, wer unter seinen Vorfahren väterlicher- oder mütterlicherseits jüdisches oder farbiges Blut hat …".
Das Gesetz stützte sich rechtshistorisch stark auf das alte hannoversche Meierrecht. Wie dieses hatte es eine zwiespältige Folge. Die Höfe konnten zwar nicht infolge Überschuldung zersplittert werden, konnten aber auch keine Entwicklungskredite absichern und hinkten in der Maschinisierung der Landarbeit nach.
Das Gesetz wurde 1947 vom Alliierten Kontrollrat aufgehoben. Für die britische Besatzungszone wurde stattdessen die Höfeordnung erlassen."
(aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Reichserbhofgesetz, abgerufen am 14.12.2008)

Der Text des Gesetzes kann an anderer Stelle nachgelesen werden. Hier ist nur interessant, dass danach eine "Erbhöferolle" angelegtwurde. Sie gibt Auskunft über die Bauern der damaligen Zeit.
In der Erbhöferolle der Gemeinde Westerbeverstedt (angelegt am 28. Januar 1935, heute nachzulesen im Staatsarchiv Stade [Rep. 72/172 Geestemünde, Nr. 10206] sind verzeichnet:
1. Ehrichs (Claus) [Ecke Hauptstraße / Voßkamp]
2. Meinken (Christoph) [Jürgen Bieder]
3. Heins (Heinrich) [Ecke Deelbrügger / Dorfstraße]
4. Heins (Diedrich) [Haus Köser]
5. Börger (B. Wilhelm) [Am Geeren]
6. Woltmann (Martin) [Manfred Woltmann]
7. Mehrtens (Alfried) [Alfred Mehrtens]
8. Bock (Heinrich) [Werner Bock]
9. Becker (Heinrich) [Horst Grotheer]
10. Bock (Heinrich) [Johann Bock]
11. Bullwinkel (Bollwinkel) (Hinrich) [Haus Struppe]
12. Püschel (Carl) [Jürgen Püschel]
13. Seedorf [Anton Berger]
14. Otten [Huxol-Werkstatt]
15. Bischoff [Otto Bischoff]
16. Bullwinkel [Jürgen Bullwinkel]
17. Harms [Deelbrügger Str. 11]
18. Koop [Schulstr. 3]
19. Seebeck [Otto Seebeck]
20. Götjen [Claus Götjen / Holger Kujus]
21. Rönner [Borkowski]
22. Rahders [Hauke Rahders]
(Die Zuordnung zu den heutigen Hofnamen [in eckigen Klammern] hat Bernd Rahders ergänzt.)


In der Erbhöferolle der Gemeinde Freschluneberg (angelegt am 28. Januar 1935, heute nachzulesen im Staatsarchiv Stade [Rep. 72/172 Geestemünde, Nr. 10211] sind verzeichnet:
1. Tiedemann [Allers / Bent (Kurze Straße)]
2. Schröder [Heinz Schröder]
3. Schmidt [Manfred Schmidt]
4. Brending [ehem. Post / DRK]
5. Rahders [Fred Hühnken?]
6. Lübken [??]
7. Schmidt [Artur Schmidt]
8. Riedemann [Im Busch 11]
9. Tienken [Andreas Werner / Helmut Böttjer]
10. Tiedemann [Zlomke]
11. Ahrens [Schmiedestr. ??]
12. Gerken [Lothar Gerken]
13. Müller [Gut Müller / Moorkieker-Gestüt]
14. Rahders [Wilfried Meinken??]
15. Lübken [??]
16. Schmonsees [??]
17. Pape [Bernd Schliep??]
18. Fischer [Ludolf Wrede??]
19. Lübken [??]
20. Fischer [Laden / Mark Köhler]
21. Pape [??
(Die Zuordnung zu den heutigen Hofnamen [in eckigen Klammern] hat Bernd Rahders ergänzt.)

Das Meierrecht

Früher hatte der Bauer, der nach dem vorherrschenden Besitzrecht, dem Meierrecht, auch Hausmann oder Vollmeier genannt wurde, kein Erbrecht am bewirtschafteten Hof. Das Meierrecht entstand im 12. und 13. Jahrhundert. Der Meier war ein Zeitpächter, der den Hof für eine bestimmte Zeit pachtete. Der Bauer hatte die Pflicht, den Hof nach den Grundsätzen bäuerlicher Wirtschaftsführung zu bewirtschaften und die Abgaben pünktlich abzuliefern. Vererbt werden konnte der Hof aber nicht an die Kinder des Bauern. Erst im 16. Jahrhundert entstand für den Meier eine Erbpacht. Das neue Meierrecht hatte zwei Vorteile für die Bauern: sie konnten den Hof an ihre Nachkommen vererben, und sie waren sicher vor Abgabenerhöhungen. In allen wichtigen Fragen war der Bauer auf die Genehmigung des Grundherrn angewiesen - etwa bei Heirat, Hofübergabe oder Altenteilsverträgen. Die Rechte und Pflichten waren in einem Meierbrief festgehalten. Wenn dieser Brief ausgehändigt wurde, war der "Weinkauf" fällig - etwa in der Höhe einer Jahrespacht. Das war die Gebühr bei Abschluss eines Vertrages. Wenn ein Bauer seine Pflichten nicht erfüllt, wurde er "abgemeiert". Erst über 40 Jahre nach der Französischen Revolution beschloss 1831 die Ständeversammlung in Hannover das Gesetz zur Bauernbefreiung. Die Bauern konnten sich von ihren Lasten befreien, wenn sie diese für 25 Jahre im voraus bezahlten. Dafür wurde eine besondere Kreditanstalt gegründet.

Mehr zum Meierrecht in diesem englischen Text, deutsches Original am Ende - hier klicken

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